Wer beim Befahren von Parkhäusern oder Parkplätzen keine besondere Rück- und Vorsicht walten lässt, muss bei einem Unfall möglicherweise auch dann haften, wenn er grundsätzlich vorfahrtberechtigt war.
Die aus der Straßenverkehrsordnung bekannte „Rechts-vor-Links-Regel“ gilt in Parkhäusern nicht unbedingt in gleicher Weise wie im Straßenverkehr außerhalb: “Inwieweit die Vorfahrtsregel nach § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrer anbietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen“, so das Urteil (Az.: 333 C 16463/13). Festgelegt wurde damit eine ganz spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die stets mit ein- und ausparkenden bzw. ein- und ausfahrenden Fahrzeugen rechnen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2017