Kurz gesagt: Steigende Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Vorjahresvergleich ziehen steigende Beitragsbemessungsgrenzen nach sich – das ergibt ein wenig mehr Spielraum in der bAV.

Denn mit den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zugleich die Gehaltsanteile, die Förderberechtigte von ihrem Arbeitgeber z. B. in eine Direktversicherung oder in eine Pensionskasse bzw. -fonds einzahlen lassen können.

Die Beitragsbemessungsgrenzen stiegen von 74.400 Euro auf 76.200 Euro (West) bzw. von 64.800 Euro auf 68.400 Euro (Ost), folglich stieg der staatlich bezuschusste Höchstbetrag von 2.976 Euro auf 3.048 Euro im Jahr (entsprechend 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West). Unverändert können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zusätzliche 1.800 Euro steuerfrei im Rahmen der bAV eingesetzt werden.

Ähnliche Neuigkeiten