Wer bei E-Bikes im Zusammenhang mit Versicherungen nur an Diebstahlschutz denkt, springt zu kurz. Für bestimmte E-Bikes ist eine Haftpflicht-Versicherung vorgeschrieben.
Im Sprachgebrauch hat sich „E-Bike“ als Oberbegriff für alle Varianten weitgehend etabliert. Doch es gibt wichtige Unterschiede: Je nach Maximalgeschwindigkeit und Funktionsweise der Motorunterstützung greift die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Keine Versicherungs- oder Helmpflicht (aber dringend angeraten!) besteht für die überwiegende Zahl der E-Bikes, die auf Deutschlands Straßen oder Radwegen unterwegs sind. Bei ihnen unterstützt der Elektromotor nur, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Oberhalb dieser Grenze schaltet der Motor ab. Wer schneller fahren will, muss dafür reine Muskelkraft einsetzen.
Wer es regelmäßig besonders eilig hat, greift zu den schnellen E-Bikes. Ihre Technik liefert elektrische Unterstützung beim Treten bis zu Geschwindigkeiten von 45 km/h. Damit gelten diese E-Bikes als Kleinkrafträder. Um gesetzeskonform am Straßenverkehr teilnehmen zu können, braucht der Fahrer einen Mofa- bzw. Rollerführerschein (Klasse „AM“), eine Betriebserlaubnis sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Nachweis erfolgt per Versicherungskennzeichen. Ein Mindestalter des Fahrers von 15 Jahren ist vorgeschrieben, ebenso das Tragen eines Helms. Und: Radwege sind tabu!