Nicht immer. Die Antwort auf die Frage, ob ein Versicherer den Neuwert oder einen zu ermittelnden Zeitwert zahlt, hängt von der jeweils betrachteten Versicherungspolice ab. Kracht es im Straßenverkehr, erstattet der Versicherer des Unfallverursachers dem Geschädigten bei einem Totalschaden lediglich den sogenannten Wiederbeschaffungswert. Das ist, vereinfacht gesagt, der Preis, der für ein mit dem zerstörten Fahrzeug vergleichbares Modell beim Händler zu bezahlen wäre. Ähnlich ist es in der privaten Haftpflichtversicherung: Der Versicherer entschädigt in der Höhe des Wertes, den der Gegenstand vor dem Schaden hatte. Anders in der Hausratversicherung: Hier werden die Einrichtungsgegenstände zum Neupreis ersetzt, wenn sie durch ein versichertes Risiko, beispielsweise Feuer oder Leitungswasser, komplett zerstört wurden.