Recht paradox

Recht paradox

Für einige Beamte eine versicherte und daher reale Möglichkeit, für Angestellte eher nicht. Tatsächlich hatte sich das Leipziger Bundesverwaltungsgericht mit der Fragestellung auseinander zu setzen, ob ein Toilettenbesuch während der Arbeitszeit privaten oder dienstlichen Charakter habe.

Eine Berliner Beamtin war davon überzeugt, dass der Aufenthalt auf der Toilette ihres Arbeitgebers  dienstlicher Natur und somit auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge versichert sei. Diese Einschätzung teilte das zunächst mit der Klärung befasste Berliner Amtsgericht, jedoch auch das dann angerufene Leipziger Bundesverwaltungsgericht.

Aber was war eigentlich geschehen? Die Beamtin hatte sich während ihrer Dienstzeit auf der Toilette im Dienstgebäude an einem offenen Fenster den Kopf gestoßen und sich eine Platzwunde zugezogen: Ein Dienstunfall aus ihrer Sicht. Der Arbeitgeber, das Land Berlin, wies dies allerdings mit der Begründung zurück, der Toilettenbesuch sei Privatsache. Aber hier irrte das Land Berlin, denn in diesem Kontext greife der besondere beamtenrechtliche Dienstunfallschutz, der mit dem Urteil aus Leipzig eine weitere Bestätigung fand. So ist dort u. a. zu lesen:

„Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.“

Für Angestellte gilt dies in gleicher Weise übrigens nicht: Die beschützende Hand der Gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf dem Weg zur Toilette und von dort zurück zum Arbeitsplatz „aktiv“. Während des Aufenthalts auf dem stillen Örtchen greift sie nicht. Der gängigen Rechtsprechung der Sozialgerichte folgend, fehle an dieser Stelle der für den Versicherungsschutz sehr enge Bezug zur Arbeitstätigkeit.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/2016BVerwG 2 C 17.16 17.11.2016; Vorinstanz: VG Berlin 26 K 54.14 – Urteil vom 04. Mai 2016

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