Es wäre aber auch zu schön: Einen einzigen Versicherungsschaden bei zwei, drei oder womöglich bei vier Versicherungsunternehmen abrechnen zu können. So käme beispielsweise für einen überschaubaren Leitungswasserschaden in der Küche eine üppige finanzielle Entschädigung zusammen, mit der sich bestimmt noch der eine oder andere Extrawunsch erfüllen ließe.
Allein der gesunde Menschenverstand lässt zügig Zweifel an der Umsetzbarkeit eines solchen Vorhabens aufkommen. Und zwar völlig zurecht, denn wer bewusst und mit dem Ziel Versicherungsbetrug zu begehen, Doppelversicherungen abschließt, hat im Schadensfall womöglich gar keinen Schutz. Die Verträge sind in solchen Fällen in der Regel nichtig. Allgemein gilt: Die Leistungspflicht eines Versicherers umfasst maximal nur den tatsächlich entstandenen Schaden.
Dennoch kommen Doppelversicherungen immer wieder vor. Etwa, wenn Partner zusammenziehen und gleichartige Versicherungspolicen „mitbringen“. Klassiker sind dabei etwa die Hausrat- oder die private Haftpflichtversicherung. Meist wird beim Hausrat der ältere Vertrag den neuen Umständen angepasst und der jüngere gekündigt. Bei der Haftpflicht sollte ähnlich geprüft werden. Doppelversicherungen können sich unbemerkt beispielsweise auch dann ergeben, wenn die neue Mitgliedschaft in einem Automobilclub eine Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst, dieser Schutz aber längst im Rahmen z. B. eines Familienrechtsschutz-Paketes realisiert ist.
Im Schadensfall und bei unabsichtlicher Doppelversicherung teilen sich die involvierten Versicherer den Schaden. Spielen die Versicherten mit offenen Karten, sollten sich keine Schwierigkeiten ergeben und die Abwicklung zügig über die Bühne gehen. Noch besser ist es, Doppelversicherungen von vornherein zu vermeiden. Wer keine Lust hat, sich mit den Unterlagen auseinanderzusetzen, kann damit auch einen Versicherungsmakler beauftragen. Unter Umständen lassen sich in diesem Zuge gleich noch Verbesserungen im Versicherungsschutz erreichen.