Unfall in der Fahrschule – Anfängerfehler

Wer lernt, macht Fehler. Auch am Steuer eines Fahrschulautos – das gehört dazu. Meist ist der Fahrlehrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung in der Haftung. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Fahrschüler zumindest eine Mitschuld zu tragen hat.  

Das Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Absatz 15 Satz 2 StVG) bestimmt die für das Fahrzeug verantwortliche Person. Laut Gesetz ist es der Fahrlehrer bzw. die Fahrlehrerin, und nicht der Fahrschüler. Ausgangspunkt dieser Regelung ist der Gedanke, dass der Lehrer über die Pedale auf seiner Seite direkt in das Fahrverhalten des Schülers eingreifen kann. Daraus ergibt sich seine Verantwortung dafür, dass der Fahranfänger keine Fehler macht.

Fahrschüler sind in Sachen Haftung allerdings nicht komplett außen vor. Das Oberlandesgericht Koblenz beispielsweise sprach einer Fahrschülerin eine Teilhaftung zu, weil sie trotz Gegenverkehrs versuchte, links abzubiegen. Dadurch geriet ein entgegenkommendes Auto ins Schleudern, kam von der Straße ab und verunglückte (Az. 12 U 772/02).

Für die Schäden des Unfallgegners springt erst einmal die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos ein. Die Haftpflichtversicherung kann den Fahrer aber später in Regress nehmen, etwa bei einer Alkoholfahrt. Für Schäden am Fahrschulfahrzeug ist der Schüler außerdem mitverantwortlich, wenn er grob fahrlässig, vorsätzlich oder gegen die Anweisung des Fahrlehrers gehandelt hat.

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