Haftpflichtversicherungen erfüllen den Zweck, Schadenersatz für Schäden zu leisten, die der Versicherte Dritten, also fremden bzw. „anderen“ Personen zufügt. Die generelle Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dort ist unter dem Begriff „Schadenersatzpflicht“, Paragraf 823 (1), zu lesen: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.„
Daraus ziehen Haftpflichtversicherer den Umkehrschluss, dass für sie keine Verpflichtung besteht, Schäden zu ersetzten, die der Versicherte an seinem Eigentum verursacht: Diese so genannten Eigenschäden sind demzufolge in der Regel bedingungsgemäß nicht mitversichert.
Komplizierter – und gerne Fälle für’s Gericht – werden Eigenschäden, wenn juristische und natürliche Personen in besonderer Konstellation aufeinander treffen. Will heißten: Wenn z.B. das Fahrzeug einer GmbH (juristische Person) durch ihren Allein-Geschäftsführer unabsichtlich beschädigt wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurden Fälle dieser Art bereits regelmäßig zu Ungunsten der Haftpflichtversicherer entschieden. Die Versicherer wollten nicht anerkennen, dass hier „Dritten“ Schaden zugefügt worden ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidungen sinngemäß damit, dass nicht nur streng zwischen juristischer (GmbH) und natürlicher Person (Geschäftsführer) zu trennen sei, sondern insbesondere auch zwischen den Vermögen der genannten Personen. Anders gesagt: Das Vermögen der juristischen Person ist als „Dritter“ zu betrachten, selbst dann, wenn es letztlich in der Verfügungsgewalt der natürlichen Person in Gestalt eines Allein-Geschäftsführers steht.
Urteile: AG Bayreuth, 25. November 1985, Az.: 1 C 364/85; LG Erfurt, 16. Dezember 1999, Az.: 1 S 282/99